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   BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99   

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BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99 (https://dejure.org/1999,4308)
BayObLG, Entscheidung vom 29.09.1999 - 3Z BR 269/99 (https://dejure.org/1999,4308)
BayObLG, Entscheidung vom 29. September 1999 - 3Z BR 269/99 (https://dejure.org/1999,4308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 54; ZPO §§ 767, 797

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfungspflicht des Notars bei der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ; Zulässigkeit der Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung wegen Nichtbestehen des materiellen Anspruchs durch einen Notar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 54; ZPO § 767, § 775 Nr. 4, § 797
    Weigerung des Notars, eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1663
  • DNotZ 2000, 368
  • FGPrax 2000, 41
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 734/77

    Zwangsversteigerung II

    Auszug aus BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99
    Erklärt der Gläubiger im Klauselerteilungsverfahren dem Notar, daß der Schuldner die vollstreckbare Forderung bereits getilgt hat, so liegt klar auf der Hand, daß der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel mißbräuchlich ist und die vollstreckbare Ausfertigung zu rechtswidrigen Zwecken verwendet werden kann, so daß dem Staat auch von Verfassungs wegen die Mitwirkung bei solchen Handlungen verboten ist (MünchKomm/Wolfsteiner aaO unter Hinweis auf BVerfGE 46, 325 ).
  • BayObLG, 08.10.1997 - 3Z BR 300/97

    Ablehnung der Erteilung eine vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen

    Auszug aus BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 269/99
    b) Der Notar kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ausnahmsweise ablehnen, wenn durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder sonst für ihn offenkundig ist, daß der materielle Anspruch nicht (mehr) besteht (BayObLG MittBayNot 1995, 484/485; OLG Frankfurt MittRhNotK 1997, 269 jeweils m. w. N.) Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der vom Schuldner zu zahlende Betrag laut notariellem Vertrag an den beurkundenden Notar zu zahlen war und sich aus dessen Unterlagen ergibt, daß er bezahlt worden ist oder wenn der Gläubiger im Klauselerteilungsverfahren selbst zugesteht, daß er wegen des titulierten Anspruchs befriedigt ist (BayObLGZ DNotI-Report 1998, 19; Stein/Jonas/ Münzberg ZPO 21. Aufl. § 797 Rn. 11; MünchKomm/Wolfsteiner ZPO § 724 Rn. 40).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 174/10

    Amtspflichten des Notars im Rahmen von Grundstückskaufverträgen; Umfang der

    Damit geht die auf zwei Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffend die Verpflichtung eines Notars zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde (ZfIR 2004, 879 und NJW-RR 2000, 1663) gestützte Erwägung des Beschwerdegerichts, es sei nicht Aufgabe des Notars, einseitig geltend gemachte Rücktrittsgründe zu prüfen, sofern das Gegenteil nicht zweifelsfrei feststehe, ebenso ins Leere wie die weitere, einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (RNotZ 2003, 268) entnommene Überlegung, der Notar dürfe bei der Prüfung und Abwicklung eines Löschungsantrags dessen Stellung nur verweigern, wenn sich ihm aufdränge, dass die Löschungsvoraussetzungen nicht vorlägen, das Grundbuch also unrichtig würde.
  • BayObLG, 10.05.2004 - 1Z BR 23/04

    Voraussetzungen für die Verweigerung der Erteilung einer vollstreckbaren

    Ausnahmen von diesen Grundsätzen gelten nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1663/1664 m.w.N.).

    Die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch noch besteht, ist ausschließlich Sache des Prozessgerichts im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO); ansonsten würde gesetzwidrig die Last zur Klage vom Schuldner (§ 767 ZPO) auf den Gläubiger (§ 731 ZPO) verlagert (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1663/1664 m.w.N.).

  • OLG Köln, 11.09.2006 - 2 Wx 13/06

    Zur Anfechtbarkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

    Daneben ist auch dann ein Rechtsmittel nach § 54 BeurkG gegeben, wenn die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung verweigert wird (vgl. BayObLG, FGPrax 2000, 41 [42]).
  • BayObLG, 10.05.2004 - IZ BR 23/04

    Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

    RNotZ 2004, Heft 9 Grundsätzen gelten nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1663, 1664 m. w. N. = DNotZ 2000, 368 = MittRhNotK 1999, 368 ).

    Die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch noch besteht, ist ausschließlich Sache des Prozessgerichts im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO); ansonsten würde gesetzwidrig die Last zur Klage vom Schuldner ( § 767 ZPO ) auf den Gläubiger (§ 731 ZPO) verlagert (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1663, 1664 m. w. N. = DNotZ 2000, 368 = MittRhNotK 1999, 368).

  • LG Frankenthal, 19.08.2009 - 1 T 138/09

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde: Prüfungspflicht des Notars bei

    Anerkanntermaßen besteht eine Ausnahme nur dann , wenn durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder für den Notar sonst offenkundig ist, dass der materielle Anspruch nicht (mehr) besteht (Bay. ObLG FG-Prax 2000, 41 u. FG-Prax 1998, 40; OLG Frankfurt am Main Mitteilung Rheinische Notarkammer 1997, 269; ständige Rechtsprechung der Kammer vgl. etwa Beschluss vom 12.1.2008 AZ: 1T 460/87).

    Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1 S. 1 KostO (Bay. ObLG FG-Prax 2000, 41).

  • OLG München, 04.05.2015 - 34 Wx 131/15

    Eintragung eienr Zwangssicherungshypothek bei streitiger Befriedigung

    Selbst bei Vorlage solcher Belege ist jedoch die Zwangsvollstreckung auf Antrag des Gläubigers fortzusetzen, wenn dieser die Befriedigung ausdrücklich oder konkludent bestreitet (Zöller/Stöber § 775 Rn. 12; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2000, 1663/1664).
  • LG Bremen, 01.02.2018 - 4 T 576/17

    Keine Prüfung von materiell-rechtlichen Fragen durch den Notar bei der Erteilung

    Ob hiervon eine Ausnahme in Fällen anzunehmen ist, in denen durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder für den Notar sonst offenkundig ist, dass der materielle Anspruch nicht (mehr) besteht (vgl. so Bay. ObLG, FG-Prax 2000, 41; BayOblG, FG-Prax 1998, 40; OLG Frankfurt am Main, Mitteilung Rheinische Notarkammer 1997, 269; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 13) oder eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB oder § 307 BGB evident ist (offengelassen bei BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZB 62/08 -, Rn. 15, juris; dafür: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., § 52 BeurKG, Rz. 13), brauchte die Kammer im vorliegenden Fall nicht entscheiden, da bei dem vorliegend erklärten Rücktritt ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben ist.
  • LG Wuppertal, 10.03.2000 - 6 T 91/00

    Materielles Prüfungsrecht des Notars bei Erteilung einer vollstreckbaren

    Freilich ist in der Rspr. (vgl. nur OLG Frankfurt/Main, a.a.O., BayObLG MittBayNot 1995, 484 ; NotBZ 1999, 259 ff.) anerkannt, daß der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung dann ablehnen darf, wenn durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen oder sonst für den Notar offenkundig ist, daß der materiell-rechtliche Anspruch nicht (mehr) besteht.
  • OLG Celle, 07.06.1999 - Not 10/98

    Zulässigkeit von Verwahrungsgeschäften

    12. Notarrecht - Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (BayObLG, Beschluß vom 29.9. 1999 - 3Z BR 269/99 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) ZPO §§ 767; 775 Nr. 4; 797 Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nur verweigern, wenn zweifelsfrei feststeht, daß der titulierte Anspruch nicht besteht.
  • AG Augsburg, 11.12.2009 - 1 M 15433/09

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung des Einwandes der Erfüllung und des

    Der Schuldner ist dann auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu verweisen (Zöller 27. Auflage § 775 ZPO RdNr. 12 mit weiteren Nachweisen; LG Kaiserslautern 29.06.2007 4 O 830/06; vgl. auch BayObLG NJW-RR 2000, 1663 im Klauselerteilungsverfahren).
  • LG Leipzig, 06.04.2000 - 1 T 939/00

    Materielles Prüfungsrecht des Notars bei Erteilung einer vollstreckbaren

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